USB-Sicherheitshandbuch

3 – Gebäude

3.1 – Verkehrswege und Treppen

  • Verkehrswege sind eben, leicht zu begehen und ausreichend breit auszuführen.
    Wir empfehlen eine barrierefreie Gestaltung mit einer lichten Mindestbreite von 1,20m und lichte Türdurchgangsbreiten von mind. 0,90m.
  • Stufen und Treppen sind so zu gestalten, dass sie gut zu erkennen sind.
    Wir empfehlen Ihnen bereits bei einer einzelnen Stufe beidseitig einen Handlauf vorzusehen, um allen Menschen ein sicheres Begehen zu ermöglichen.
  • Für Kinder sollte bei Treppen ein zusätzlicher Handlauf (ca. 60cm) bereitgestellt werden.
  • Im Außenbereich ist bei Verkehrswegen und Treppen auf ausreichende Beleuchtung zu achten.

3.2 – Flucht- und Rettungswege

  • Rettungswege im Sinne des Baurechts sind freizuhalten. Es dürfen keine Materialien in Flucht- und Rettungswegen gelagert werden.
  • Es müssen zwei unabhängige Fluchtwege vorhanden sein. Bei größeren Veranstaltungen, wie Konzerten und Gemeindefesten, sind ausreichende Flucht- und Rettungswege durch die Gemeindeleitung festzulegen. Fluchtwege müssen jederzeit deutlich erkennbar sein.
  • Dies wird in der Regel durch eine entsprechende Kennzeichnung. (näheres siehe 5.2.3 Kennzeichnung).

3.3 – Geländer und Umwehrungen

  • Es sind ausreichend bemessene Absturzsicherungen ab einer Absturzhöhe von 1m zu schaffen.
    Wir empfehlen übersteigsichere Absturzsicherungen bereitzustellen (keine waagerechten Streben) und Zwischenräume kleiner als 12cm zu gestalten, damit eine Gefährdung von Kindern vermieden wird.

3.4 – Verkehrssicherung Winterdienst

  • Verkehrswege müssen sicher begehbar sein. Überragendes Totholz ist zu entfernen. Die Wege sind von Laub, Schnee und Eis freizuhalten.
  • Im Eingangsbereich ist der Eintrag von Feuchtigkeit und Schmutz zu begrenzen, z.B. durch Sauberlaufzone oder zusätzliches Wischen.
  • (Näheres regelt die jeweilige Ortssatzung, bzw. die Satzung über Straßenreinigung)

3.5 – Reinigung

3.6 – Elektrische Anlagen (ortsfest)

  • Ortsfeste Anlagen sind regelmäßig durch eine Elektrofachkraft zu prüfen. Wir empfehlen einen Vertrag mit einem örtlichen Elektroinstallationsbetrieb abzuschließen. Ein Nachweis über die Prüfung ist erforderlich. Bei einem gemieteten Objekt sollte diese Verpflichtung dem Vermieter übertragen werden.

Unternehmen

 

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